Die Begründung der Schweiz von 1291 |
by Dr. Peter Meier
Im
Jahr 1291 stand im Gegensatz zur Polemik
2002 im Bundesbrief
klar und deutlich, worum es den Gründern der
Schweiz ging:
In der Zufriedenheit über das eigene Denken in grösseren Zusammenhängen:
In
Gottes Namen. Das öffentliche Ansehen und Wohl erfordert, dass Friedensordnungen
dauernde Geltung gegeben werde. Darum haben alle Leute der Talschaft Uri,
die Gesamtheit des Tales Schwyz und die Gemeinde der Leute der unteren Talschaft
von Unterwalden im Hinblick auf die Arglist der Zeit zu ihrem besseren
Schutz und zu ihrer Erhaltung einander Beistand, Rat und Förderung
mit Leib und Gut innerhalb ihrer Täler und ausserhalb
nach ihrem ganzen Vermögen zugesagt gegen alle und jeden, die ihnen oder
jemand aus ihnen Gewalt oder Unrecht an Leib oder Gut antun. Und
auf jeden Fall hat jede Gemeinde der andern Beistand auf eigene Kosten zur
Abwehr und Vergeltung von böswilligem Angriff und Unrecht eidlich gelobt in
Erneuerung des alten, eidlich bekräftigten Bundes, jedoch in der Weise, dass
jeder nach seinem Stand seinem Herren geziemend dienen soll.
Im
Glauben an eine entspannende Diskussion:
Wir
haben auch einhellig gelobt und festgesetzt, dass wir in den Tälern durchaus keinen
Richter, der das Amt irgendwie um Geld oder Geldeswert erworben hat
oder nicht unser Einwohner oder Landmann ist, annehmen sollen. Entsteht Streit unter Eidgenossen, so sollen die Einsichtigsten
unter ihnen vermitteln und dem Teil, der den Spruch zurückweist, die anderen
entgegentreten. Vor allem ist bestimmt, dass, wer einen andern böswillig, ohne
Schuld, tötet, wenn er nicht seine Unschuld erweisen kann, darum sein Leben
verlieren soll und, falls er entwichen ist, niemals zurückkehren darf. Wer ihn
aufnimmt und schützt, ist aus dem Land zu verweisen, bis ihn die Eidgenossen
zurückrufen. Schädigt einer einen Eidgenossen durch Brand, so darf er
nimmermehr als Landmann geachtet werden, und wer ihn in den Tälern hegt und schützt,
ist dem Geschädigten ersatzpflichtig. Wer einen der Eidgenossen beraubt
oder irgendwie schädigt, dessen Gut in den Tälern soll für den Schadenersatz
haften. Niemand soll einen andern, ausser einen anerkannten Schuldner oder Bürgen,
pfänden und auch dann nur mit Erlaubnis seines Richters. Im übrigen soll jeder
seinem Richter gehorchen und, wo nötig, den Richter im Tal, vor dem er zu
antworten hat, bezeichnen. Gehorcht einer dem Gericht nicht und es kommt ein
Eidgenosse dadurch zu Schaden, so habe alle andern jenen zur Genugtuung
anzuhalten.
Version
01.11.10
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Dr. Peter Meier